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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 131/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 131/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 131/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006652

Dokumentnummer

NOR12072514

Alte Dokumentnummer

N5198010004I