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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 131/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 131/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 131/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen wird durch eine allfällige Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006652

Dokumentnummer

NOR12072532

Alte Dokumentnummer

N5198010013I