Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT-Durchführungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die dem Genfer Protokoll (1979) angeschlossene Liste XXXIIDie dem Genfer Protokoll (1979) angeschlossene Liste römisch 32
Österreich, BGBl. Nr. 16/1980, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die bisherige Liste XXXIIÖsterreich, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1980,, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die bisherige Liste römisch 32 Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach dem Stande vom 30. Juni 1979.
(2)Absatz 2,Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII - Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen sind, sind diese Vertragszollsätze sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze, werden diese Vertragszollsätze durch stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Soweit bei den im Teil römisch eins der Liste römisch 32 - Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen sind, sind diese Vertragszollsätze sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze, werden diese Vertragszollsätze durch stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen beginnen im Sinne des Absatz 2, Litera a, des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12072611
Alte Dokumentnummer
N5198012444I