(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens die in der Liste XXXII - Österreich vorgesehenen Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen als jenen des Abs. 1 durch Verordnung teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens die in der Liste römisch 32 - Österreich vorgesehenen Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen als jenen des Absatz eins, durch Verordnung teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.