Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT-Durchführungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anwendung der mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Vertragszollsätze durch Verordnung auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anwendung der mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Vertragszollsätze durch Verordnung auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,, festgelegte Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12072614
Alte Dokumentnummer
N5198012447I