Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT-Durchführungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn festgestellt wird, daß andere Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise Inkraftsetzung der in der Liste XXXII - Österreich enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen, zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.Wenn festgestellt wird, daß andere Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise Inkraftsetzung der in der Liste römisch 32 - Österreich enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen, zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen sowie Umfang und Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister festzustellen.Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, maßgeblichen Voraussetzungen sowie Umfang und Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister festzustellen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei den betreffenden Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.Die auf Grund einer Verordnung nach Absatz eins, anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei den betreffenden Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten als Vertragszollsätze im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12072615
Alte Dokumentnummer
N5198012448I