Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 282/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198030.06.1992 BGBl. Nr. 282/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 282/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bezugsbereich für Absatz eins :, 1.7.1980 – 30.6.1982

Bezugsbereich für Absatz 2 bis 4 : 1.7.1980 – 30.6.1988

Text

Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im Artikel römisch zwei, geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Absatz 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Anmerkung

vgl. auch Verfassungsbestimmungen Art. I, BGBl. Nr. 305/1982, BGBl. Nr. 259/1984 und BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072589

Alte Dokumentnummer

N5198012377H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/282/A1/NOR12072589