Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1988Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in Anlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
(2)Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Wirtschaftsgut
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072590
Alte Dokumentnummer
N5198012378H