Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1988Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Landesverteidigung und für Inneres,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3)Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072601
Alte Dokumentnummer
N5198012389H