Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1984Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14.Paragraph 14,
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden gemäß § 15 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, Bundespolizeibehörden sind, diese die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich zu übermitteln, soweit eine Übermittlung nicht schon auf Grund § 2 der Wählerevidenzverordnung 1973, BGBl. Nr. 306, zu erfolgen hat. Die zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. Zu diesem Zweck haben ihnen die Meldebehörden die Meldedaten zu übermitteln, insbesondere haben in jenen Fällen, in denen Meldebehörden gemäß Paragraph 15, des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, Bundespolizeibehörden sind, diese die Meldedaten nach einer erfolgten polizeilichen Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Meldedaten der zuständigen Wohnsitzgemeinde unverzüglich zu übermitteln, soweit eine Übermittlung nicht schon auf Grund Paragraph 2, der Wählerevidenzverordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 306, zu erfolgen hat. Die zuständige Wohnsitzgemeinde ist im Fall einer Abmeldung die bisherige Wohnsitzgemeinde.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12072605
Alte Dokumentnummer
N5198012393H