Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1988Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
die Verpflichtung physischer und juristischer Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zur Erstattung von Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zur Erteilung von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Transporteinrichtung, Lagereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072591
Alte Dokumentnummer
N5198012379H