Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1980Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072597
Alte Dokumentnummer
N5198012385H