Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Die gemäß Paragraph 226, Ziffer 4, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 3 bis 10)
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität
und
über die gemäß den apothekenrechtlichen Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis zur verantwortlichen Leitung einer Apotheke.
Schlagworte
Prüfung, Studienabschluß
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072675
Alte Dokumentnummer
N51980163790