Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 tritt die unter Ziffer 25, dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1934,, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072685
Alte Dokumentnummer
N51980163890