Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche und die mündliche Prüfung zerfallen in je zwei Teile.
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Gesundheits- und Ernährungslehre.
Es sind je zwei Prüfungsaufgaben auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(4)Absatz 4,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Drogenkunde, der Arzneimittelkunde, der Chemikalienkunde, der Nomenklatur, der Gesundheits- und Ernährungslehre, der Arbeitshygiene und der Unfallverhütung zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse über das Arzneimittelrecht, das Giftrecht, die Rechtsvorschriften betreffend Schädlings- und Pflanzenschutzmittel, das Lebensmittelrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Sozialversicherungsrecht sowie Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Gesundheitslehre, Schädlingsmittel, Prüfungsstoff,
Prüfungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072677
Alte Dokumentnummer
N51980163810