Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1980 bis 13.12.1996 — BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.198013.12.1996 BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 130/1980

Außerkrafttretensdatum

13.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 4,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommission, Prüfer, Verwaltungsbeamter, Beamter

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072678

Alte Dokumentnummer

N51980163820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/130/P4/NOR12072678