Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 4.Paragraph 4,
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Schlagworte
Kommission, Prüfer, Verwaltungsbeamter, Beamter
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072678
Alte Dokumentnummer
N51980163820