Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1980 bis 13.12.1996 — BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.198013.12.1996 BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 130/1980

Außerkrafttretensdatum

13.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
        und
      2. Litera b
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
        und
      2. Litera b
        eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
        und
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
        und
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
    durch Zeugnisse nachweist.
  2. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (Paragraph 220, GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO 1973), im Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO 1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.

Schlagworte

Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072680

Alte Dokumentnummer

N51980163840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/130/P6/NOR12072680