Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
und
eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in den Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wirddie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
und
eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973), im Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (Paragraph 220, GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO 1973), im Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO 1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.
Schlagworte
Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072680
Alte Dokumentnummer
N51980163840