Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 330.08.198031.03.2005 BGBl. Nr. 386/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 386 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Oberteilherrichter

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen

-

Grundkenntnisse des Oberteilaufbaues

-

Herstellen von Schnittmustern auch mit Leistenkopie

-

Auswählen des zu verarbeitenden Materials

Einfaches Zuschneiden von Futterleder und Stoffen

Zuschneiden von Oberleder

Schärfen und Vorrichten für Steppen

Schärfen von Oberleder

Einfaches Buggen

Buggen

Nähen

-

Steppen von Futter und einfachen Nähten

Steppen

Zusammensetzen von Oberteilen

Zusammensteppen von Oberteilen

Kenntnis der Längen- und Weitenmaße

-

Kenntnis des Stichmaßes

-

-

Kenntnis des Überholens des Oberteiles

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Rohstoff, Längenmaß

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR40065333