Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.04.2005 bis 31.10.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.04.200531.10.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012
Anl. 430.08.198031.03.2005 BGBl. Nr. 386/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 4

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

Messen

Anreißen

Anreißen

-

-

Zentrieren

-

Feilen

-

-

Stempeln

-

-

Sägen von Hand

Sägen mit Maschine

-

Bohren und Senken

Bohren und Senken

-

Reiben von Hand

Reiben mit Maschine

-

Schaben

-

-

Passen

Passen

-

Gewindschneiden von Hand

Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel)

-

Richten und Biegen

Richten

-

-

Einfaches Hartlöten

-

Einfaches Warmbehandeln

Einfaches Härten

-

Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen

-

Einfaches Längs- und Plandrehen

Drehen zwischen Spitzen und Setzstöcken (Lünetten)

Rändeln

Einstechen, Kegeldrehen, Formdrehen, Exzenterdrehen

Scharfschleifen

Schleifen und Abziehen von Schneidwerkzeugen

Einfaches Fräsen

Fräsen (auch mit Teilkopf)

Fräsen nach Koordinatensystemen

-

Herstellen von Passungen

-

Herstellen von genormten ein- und mehrgängigen Innen- und Außengewinden

-

Rund- und Flachschleifen

Formschleifen

-

Hobeln mit Kurzhobelmaschine

-

Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

Lesen von Zusammenstellungszeichnungen

Einfaches Skizzieren

Skizzieren

-

-

Kenntnis der Schweißarten

-

-

-

Kenntnis der einschlägigen numerischen Steuerungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, eingängiges
Innengewinde, Rundschleifen

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR40065334