Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Asphaltierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt Die gemäß Paragraph eins, vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von 3½ Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
im Ausmaß von 2½ Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
im Ausmaß von 1½ Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072780
Alte Dokumentnummer
N5198110011R