Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1981Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt Die gemäß Paragraph eins, vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072797
Alte Dokumentnummer
N5198110027S