Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

ANHANG römisch eins

ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN

Allgemeine Anmerkung

Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge angeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist im Artikel 1 festgelegt, das heißt, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ziffer 2
    Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung im Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 zu ermitteln, wenn dieser anwendbar ist.
  4. Ziffer 4
    Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze” bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden sollen. Hiebei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
  2. Ziffer 2
    Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenden Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes im Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: Die Ermittlung des Wertes eines im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, (ii) angeführten und im Einfuhrland hergestellten Gegenstandes erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkung zu Artikel 1

Gezahlter oder zu zahlender Preis

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die im Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

  1. Litera a
    Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen nach der Einfuhr vorgenommen werden;
  2. Litera b
    Beförderungskosten nach der Einfuhr;
  3. Litera c
    Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.

Zu Absatz eins, Litera a, (iii)

Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Zu Absatz eins, Litera b

Liegen bezüglich des Kaufgeschäftes oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hiefür sind:

  1. Litera a
    Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft;
  2. Litera b
    der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft;
  3. Litera c
    der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zB der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswertes. So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswertes nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwertes; außerdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswertes führen.

Zu Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Absatz 2, Litera a und Absatz 2, Litera b, sehen unterschiedliche
Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
  1. Ziffer 2
    Absatz 2, Litera a, sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäftes untersucht werden sollen und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Importeur verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
  2. Ziffer 3
    Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne
weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäftes durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäftes zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hiefür: Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel:
Wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraumes (zB auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.
  1. Ziffer 4
    Absatz 2, Litera b, gibt dem Importeur die Möglichkeit
darzulegen, daß der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten „Vergleichswert” sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Litera b, ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2, Litera a, nicht untersucht zu werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der im Absatz 2, Litera b, vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Importeur darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. Im Absatz 2, Litera b, bedeutet der Begriff „nicht verbundene Käufer” Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.

Zu Absatz 2, Litera b

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt”, müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweiges, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zB ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem im Artikel 1 Absatz 2, Litera b, angeführten „Vergleichswert” sehr nahe kommt.

Anmerkung zu Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung
nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
  1. Litera a
    Ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
  2. Litera b
    ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;
  3. Litera c
    ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
  1. Ziffer 2
    Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes
Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
  1. Litera a
    sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
  2. Litera b
    sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
  3. Litera c
    sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
  1. Ziffer 3
    Der Begriff „und/oder” läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
  2. Ziffer 4
    Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne
des Artikels 2 ist ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den im Absatz eins, Litera b und Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach- Artikel 1 anerkannt wurde.
  1. Ziffer 5
    Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher
Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur auf Grund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zB gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hiefür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkung zu Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung
nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
  1. Litera a
    Ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
  2. Litera b
    ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;
  3. Litera c
    ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
  1. Ziffer 2
    Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes
Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:
  1. Litera a
    sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
  2. Litera b
    sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
  3. Litera c
    sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
  1. Ziffer 3
    Der Begriff „und/oder” läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
  2. Ziffer 4
    Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne des Artikels 3 ist ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den im Absatz eins, Litera b und Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
  3. Ziffer 5
    Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher
Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur auf Grund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, die die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zB gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen.
Hiefür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkung zu Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „Preis je Einheit, zu dem Waren, in der größten
Menge insgesamt verkauft werden” bedeutet den Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
  1. Ziffer 2
    Hiefür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste
verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in größeren Mengen getätigte Käufe vorsieht:

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.

  1. Ziffer 3
    Ein anderes Beispiel hiefür: Es liegen zwei Verkäufe vor.
Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95.
  1. Ziffer 4
    Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene
Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.

  1. Litera a
    Verkäufe

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981

  1. Litera b
    Insgesamt

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 90.

  1. Ziffer 5
    Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz eins, an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, angeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
  2. Ziffer 6
    Zu beachten ist, daß der im Artikel 5 Absatz eins, angeführte
Begriff „Gewinn und Gemeinkosten” als Ganzes anzusehen ist. Das Ausmaß des insoweit vorzunehmenden Abzuges wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen im Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht mit den vorgenannten Zahlen im Einklang, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
  1. Ziffer 7
    Die „Gemeinkosten” umfassen die direkten und indirekten
Kosten für den Absatz der betreffenden Waren.
  1. Ziffer 8
    Örtliche Abgaben auf Grund des Verkaufes der Waren, die
nach Artikel 5 Absatz eins, Litera a, (iv) nicht abgezogen wurden, können
nach Artikel 5 Absatz eins, Litera a, (i) abgezogen werden.
  1. Ziffer 9
    Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen
Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz eins, muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art” im Sinne des Artikels 5 umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
  1. Ziffer 10
    Als „frühester Zeitpunkt” im Sinne des Artikels 5 Absatz eins
Litera b, gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.
  1. Ziffer 11
    Die bei Anwendung des Artikels 5 Absatz 2, vorzunehmenden
Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
  1. Ziffer 12
    Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2, sollte
normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren auf Grund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Anmerkung zu Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich
anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines „errechneten: Wertes” kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des. „errechneten Wertes” ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
  1. Ziffer 2
    Die „Kosten oder der Wert” im Sinne des Artikels 6 Absatz eins
Litera a, sind auf Grund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
  1. Ziffer 3
    Zu den „Kosten oder dem Wert” gehören die im Artikel 8
Absatz eins, Litera a, (ii) und (iii) angeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, (iv) angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Elemente wird nur insoweit miteinbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung, gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes” nicht zweimal angerechnet werden.
  1. Ziffer 4
    Der „Betrag für. Gewinn und Gemeinkosten” im Sinne des Artikels 6 Absatz eins, Litera b, ist auf Grund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen im Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
  2. Ziffer 5
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der
„Betrag für Gewinn und Gemeinkosten” als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem im Einklang stehen, was sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren auf Grund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweiges entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückganges gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortimentes verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen im Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
  1. Ziffer 6
    Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines „errechneten Wertes” benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
  2. Ziffer 7
    Zu den im Artikel 6 Absatz eins, Litera b, angeführten
„Gemeinkosten” gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht vom Artikel 6 Absatz eins, Litera a, umfaßt werden.
  1. Ziffer 8
    Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art” wie andere
Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. Im Sinne des Artikels 6 müssen „Waren derselben Gattung oder Art” aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkung zu Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst
auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
  1. Ziffer 2
    Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.
  2. Ziffer 3
    Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
    1. Litera a
      Gleiche Waren — Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleiche Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
    2. Litera b
      Gleichartige Waren — Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleichartige Waren wie die zu bewertenden.
      Waren können Grundlage: für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
    3. Litera c
      Deduktive Methode — Das Erfordernis im Artikel 5 Absatz eins, Litera a,, daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden” verkauft: werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen” kann großzügig gehandhabt werden.

Anmerkung zu Artikel 8

Zu Absatz eins, Litera a, (i)

Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen” sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Zu Absatz eins, Litera b, (u)

  1. Ziffer eins
    Bei der Aufteilung des Wertes der im Artikel 8 Absatz eins
Litera b, (ii) angeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen — der Wert des Gegenstandes selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
  1. Ziffer 2
    Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm
nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstandes diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstandes zu erhalten.
  1. Ziffer 3
    Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist
dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hiefür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
  1. Ziffer 4
    Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1000, 4000 oder 10000 Einheiten aufzuteilen.

Zu Absatz eins, Litera b, (iv)

  1. Ziffer eins
    Zuschläge für die im Artikel 8 Absatz eins, Litera b, (iv)
angeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen soweit wie möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
  1. Ziffer 2
    Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten
Leistungen, die er erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen — mit Ausnahme der Kosten für Kopien — keine Zuschläge vorgenommen werden.
  1. Ziffer 3
    Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden
können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
  1. Ziffer 4
    Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das
eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
  1. Ziffer 5
    In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
  2. Ziffer 6
    Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert
selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
  1. Ziffer 7
    Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während
eines bestimmten Zeitraumes in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.

Zu Absatz eins, Litera c

  1. Ziffer eins
    Die im Artikel 8 Absatz eins, Litera c, angeführten Lizenzgebühren
können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwertes nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
  1. Ziffer 2
    Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder
Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.

Zu Absatz 3

Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmbaren Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn zB die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr” im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung umfassen.

Anmerkung zu Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen
eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
  1. Ziffer 2
    „Straffrei” bedeutet, daß der Importeur nicht mit einer Buße oder einer Bußandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Buße betrachtet.
  2. Ziffer 3
    Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die
volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn das Beschwerderecht ausgeübt wird.

Anmerkung zu Artikel 15

Zu Absatz 4

Der Begriff „Personen” im Sinne dieses Artikels schließt gegebenenfalls juristische Personen ein.

Zu Absatz 4, Litera e

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081901