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Art. 1

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

TEIL römisch eins

REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert,
das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung, daß
  1. Litera a
    keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
    (i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden;
    (ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren
    weiterverkauft werden können; oder
    (iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
  2. Litera b
    hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
  3. Litera c
    kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann; und
  4. Litera d
    der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2, dieses Artikels anerkannt werden kann.
  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatz eins, anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne des Artikels 15 Absatz 4,, allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
    2. Litera b
      Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz eins, bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
      (i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
      Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
      (ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der
      nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
      (iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der
      nach Artikel 6 festgesetzt wurde;
      (iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
      Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, daß sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, daß die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.
    Bei Anwendung der vorangeführten Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der im Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.
    1. Litera c
      Die im Absatz 2, Litera b, vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2, Litera b, nicht festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081870