Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Abs. 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz eins, bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
(i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
(ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der
nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
(iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren der
nach Artikel 6 festgesetzt wurde;
(iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene
Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, daß sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, daß die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.