Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VIIGATT - Durchführung des Artikels römisch sieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Artikel 14
Die Anmerkungen im Anhang I sind Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.Die Anmerkungen im Anhang römisch eins sind Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge römisch zwei und römisch drei sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40081883