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Art. 18

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

1. Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

2. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

TEIL römisch zwei

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN

UND BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN

Institutionen

Artikel 18

Nach diesem Übereinkommen wird eingesetzt:

  1. Ziffer eins
    Ein Komitee für den Zollwert (im folgenden „Komitee” genannt), das sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Komitees.
  2. Ziffer 2
    Ein Technisches Komitee für den Zollwert (im folgenden „Technisches Komitee” genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welches die im Anhang römisch zwei dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081887