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Art. 19

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Konsultationen

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer die Beteiligten zufrieden stellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.
  2. Ziffer 2
    Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzüglich einleiten.
  3. Ziffer 3
    Vertragsparteien, die mit Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit befasst sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Das Technische Komitee wird den mit Konsultationen befaßten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081888