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Art. 20

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Beilegung von Streitfällen

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine für die Beteiligten zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer für die Beteiligten zufrieden stellenden Lösung zu untersuchen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt das Komitee, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Das Komitee kann von sich aus das Technische Komitee nach Absatz 4, mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß das Komitee das Technische Komitee mit der Durchführung einer solchen Prüfung beauftragen.
  3. Ziffer 3
    In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Das Komitee hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Komitees zu berücksichtigen.

Technische Fragen

  1. Ziffer 4
    Wird an das Technische Komitee ein Ersuchen nach Absatz 2, gestellt, so prüft das Technische Komitee die Angelegenheit und berichtet dem Komitee innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird.

Verfahren der Sondergruppe („panel”)

  1. Ziffer 5
    In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an das Technische Komitee verwiesen wird, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Untersuchungsantrag an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an das Technische Komitee verwiesen worden, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monates nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde.
  2. Ziffer 6
    1. Litera a
      Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das im Anhang römisch drei vorgesehene Verfahren maßgebend.
    2. Litera b
      Hat das Technische Komitee über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.

Durchsetzung

  1. Ziffer 7
    Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees oder der Sondergruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Das Komitee ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.
Zu solchen Maßnahmen gehören:
(i) Eine Feststellung des Sachverhaltes;
(ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder
eine andere geeignet erscheinende Entscheidung.
  1. Ziffer 8
    Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung
gerichtet ist, außerstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Komitee schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat das Komitee zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen.
  1. Ziffer 9
    Das Komitee kann eine oder mehrere Vertragsparteien
ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Komitees angemessenen Umfang auszusetzen, wenn es der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.
  1. Ziffer 10
    Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es
Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat.
  1. Ziffer 11
    Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, ehe sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten, einschließlich der nach Artikel römisch 23 , Gebrauch machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081889