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Art. 21

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

TEIL römisch drei

BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 21

  1. Ziffer eins
    Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu Absatz eins, können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2, Litera b, (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
  3. Ziffer 3
    Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081890