Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VIIGATT - Durchführung des Artikels römisch sieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG
Artikel 21
Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
Zusätzlich zu Abs. 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.Zusätzlich zu Absatz eins, können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2, Litera b, (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40081890