Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VIIGATT - Durchführung des Artikels römisch sieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Inkrafttreten
Artikel 24
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1981 für die Regierungen *1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am 30. Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitrittes in Kraft.
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*1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierungen” auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40081893