Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VIIGATT - Durchführung des Artikels römisch sieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
1. Abs. 2: Verfassungsbestimmung1. Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung
2. materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/19952. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Artikel 6
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem „errechneten Wert”. Der „errechnete Wert” besteht aus der Summe folgender Elemente:
Die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Abs. 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 2, getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen
Gebiet ansässigen Person, verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des „errechneten Wertes” zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
NOR40081875