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Art. 7

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 31/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 31/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel römisch sieben des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
    1. Litera a
      den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
    2. Litera b
      ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
    3. Litera c
      den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
    4. Litera d
      andere Herstellungskosten als jene, die bei dem „errechneten Wert” für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
    5. Litera e
      den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
    6. Litera f
      Mindestzollwerte;
    7. Litera g
      willkürliche oder fiktive Werte.
  3. Ziffer 3
    Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel
ermittelte Zollwert und die hiebei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006663

Dokumentnummer

NOR40081876