Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1981Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
II.römisch zwei.
1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Bestandteil des Übereinkommens.
2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40081905