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Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1981,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 204/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 7

Ziffer eins Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.

Ziffer 2 Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege schriftlich kündigt. Im Falle der Verlängerung der Gültigkeit dieses Abkommens werden die in diesem Zeitraum fallenden Wirtschaftsjahre den in Artikel 1 Absatz 1 genannten gleichgesetzt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warszawa, am 2. Mai 1980 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006671

Dokumentnummer

NOR12072821

Alte Dokumentnummer

N5198110044I