Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1981Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren 5 Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest 6 Monate vor dem Tage des Ablaufes durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 17. Oktober 1980 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12073185
Alte Dokumentnummer
N5198135786L