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Art. 12

Fassungen
ab 16.12.1980 — BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute16.12.1980 BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.12.1980BGBl. Nr. 3/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren 5 Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest 6 Monate vor dem Tage des Ablaufes durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 17. Oktober 1980 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006672

Dokumentnummer

NOR12073185

Alte Dokumentnummer

N5198135786L