Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINES
Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei''
§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische Staatsdruckerei'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Unter der Firma „Österreichische Staatsdruckerei'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12073113
Alte Dokumentnummer
N5198125530L