Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
Staatlicher Kontrolldienst
§ 13. (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - einzurichten.Paragraph 13, (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ist durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - einzurichten.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung sind die Organisation und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze zu regeln.
Insbesondere sind zu regeln:
die Zahl der Mitglieder, die von den in Abs. 1 genannten Bundesministern jeweils zu entsenden sind;die Zahl der Mitglieder, die von den in Absatz eins, genannten Bundesministern jeweils zu entsenden sind;
Art und Umfang der Überwachung des Sicherheitsdruckes;
Art und Umfang der Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind an die Weisungen des Bundesministers gebunden, der sie entsendet hat.
(4)Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen, daß im Hinblick auf die Aufgaben des Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse der Staatsdruckerei eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(6)Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
(7)Absatz 7,Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.
Schlagworte
Raumverhältnis
Dokumentnummer
NOR12073125
Alte Dokumentnummer
N5198125542L