Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1325.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Staatlicher Kontrolldienst

Paragraph 13, (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ist durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - einzurichten.

  1. Absatz 2,In dieser Verordnung sind die Organisation und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze zu regeln.

Insbesondere sind zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der Mitglieder, die von den in Absatz eins, genannten Bundesministern jeweils zu entsenden sind;
  2. Ziffer 2
    die innere Organisation;
  3. Ziffer 3
    Art und Umfang der Überwachung des Sicherheitsdruckes;
  4. Ziffer 4
    Art und Umfang der Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes erforderlich sind.
  1. Absatz 3,Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind an die Weisungen des Bundesministers gebunden, der sie entsendet hat.
  2. Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen, daß im Hinblick auf die Aufgaben des Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse der Staatsdruckerei eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
  3. Absatz 5,Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
  4. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
  5. Absatz 7,Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

Schlagworte

Raumverhältnis

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073125

Alte Dokumentnummer

N5198125542L