Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 4 tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.Zum Inkrafttretensdatum: Absatz 4, tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Chefredakteur geleitet.
(2)Absatz 2,Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung ist das Bundeskanzleramt.
(3)Absatz 3,Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.
(5)Absatz 5,Aktivbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.Aktivbezüge im Sinne des Absatz 4, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(6)Absatz 6,Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz 4, erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.
(7)Absatz 7,Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR12073129
Alte Dokumentnummer
N5198125546L