Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1725.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Zum Inkrafttretensdatum: Absatz 4, tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Chefredakteur geleitet.
  2. Absatz 2,Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung ist das Bundeskanzleramt.
  3. Absatz 3,Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.
  5. Absatz 5,Aktivbezüge im Sinne des Absatz 4, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  6. Absatz 6,Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz 4, erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.
  7. Absatz 7,Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073129

Alte Dokumentnummer

N5198125546L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/340/P17/NOR12073129