Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 20. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten. Forderungen an die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten und an die Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die Staatsdruckerei über.Paragraph 20, (1) Das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten. Forderungen an die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten und an die Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die Staatsdruckerei über.
(2)Absatz 2,Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
(3)Absatz 3,Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.Die Vorgänge gemäß Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223.
(4)Absatz 4,Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Abs. 1 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Absatz eins, zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289, befreit.
(5)Absatz 5,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Abs. 1 auf die Staatsdruckerei übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' zu ersetzen. § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 gilt sinngemäß.Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Absatz eins, auf die Staatsdruckerei übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' zu ersetzen. Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12073132
Alte Dokumentnummer
N5198125549L