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§ 20

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2025.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 20, (1) Das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten. Forderungen an die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Beamten und an die Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die Staatsdruckerei über.

  1. Absatz 2,Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  2. Absatz 3,Die Vorgänge gemäß Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223.
  3. Absatz 4,Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Absatz eins, zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289, befreit.
  4. Absatz 5,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Absatz eins, auf die Staatsdruckerei übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' zu ersetzen. Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073132

Alte Dokumentnummer

N5198125549L