Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 23. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, ihrer Firma oder Abkürzungen ihrer Firma insbesondere auf Firmenschildern und Schriftstücken das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann durch ein die Staatsdruckerei charakterisierendes Emblem ergänzt werden. Paragraph 23, Die Staatsdruckerei ist berechtigt, ihrer Firma oder Abkürzungen ihrer Firma insbesondere auf Firmenschildern und Schriftstücken das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann durch ein die Staatsdruckerei charakterisierendes Emblem ergänzt werden.
Dokumentnummer
NOR12073135
Alte Dokumentnummer
N5198125552L