Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 25. Die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes im Jahre 1981 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Österreichischen Staatsdruckerei im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981 durchzuführen. Paragraph 25, Die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes im Jahre 1981 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Österreichischen Staatsdruckerei im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981 durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12073137
Alte Dokumentnummer
N5198125554L