(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 bis 6, 19 Abs. 2 und 5 bis 8, 20 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 22, 24 und 25 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 5 und 20 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der § 8 Abs. 9, §§ 14 und 17 Abs. 7, § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 und § 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz 2 bis 6, 19 Absatz 2 und 5 bis 8, 20 Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 22, 24 und 25 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 2, 5, Absatz 5 und 20 Absatz 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraphen 14 und 17 Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, sowie Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.