Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Zum Inkrafttretensdatum: Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. 1. 1984 in Kraft.

Text

Aufgaben und Befugnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung; solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise, Brief- und Stempelmarken, Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;
    2. Ziffer 2
      die Herstellung des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;
    5. Ziffer 5
      die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:
    1. Ziffer eins
      die Herstellung sonstiger Druckprodukte;
    2. Ziffer 2
      den Verlag und den Vertrieb von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.
  3. Absatz 3,Mit der Herstellung der in Absatz eins, angeführten Produkte ist - unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates - ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;
    2. Ziffer 2
      die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Schlagworte

Briefmarke, Rechtssammlung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073114

Alte Dokumentnummer

N5198125531L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/340/P2/NOR12073114