Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Generaldirektor
§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.Paragraph 5, (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.
(2)Absatz 2,der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Funktion des Generaldirektors ist möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
(4)Absatz 4,Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(5)Absatz 5,Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12073117
Alte Dokumentnummer
N5198125534L