Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199131.12.1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Generaldirektor

Paragraph 5, (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.

  1. Absatz 2,der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Funktion des Generaldirektors ist möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
  3. Absatz 4,Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 5,Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073117

Alte Dokumentnummer

N5198125534L