Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.Paragraph 6, (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Staatsdruckerei sowie seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Geld- und Wirtschaftsvorschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat vorzulegen sind. Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorausrechnung erstellt werden.
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat kann den Generaldirektor auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.
(4)Absatz 4,Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen, daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Staatsdruckerei stehen.
Dokumentnummer
NOR12073118
Alte Dokumentnummer
N5198125535L