Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 1. Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes wird ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - in der Österreichischen Staatsdruckerei - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - eingerichtet. Paragraph eins, Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes wird ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - in der Österreichischen Staatsdruckerei - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12073142
Alte Dokumentnummer
N5198125559L