Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198231.12.1996 BGBl. Nr. 560/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 560/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).

Text

Paragraph 5, (1) Der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen die Sicherheitsdrucken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien (Entwürfe, Probedrucke, Druckplatten und dgl.).

  1. Absatz 2,Die Herstellung von Druckerzeugnissen, die ihrer Art nach den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken entsprechen, aber nur deshalb nicht der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen, weil die Herstellung nicht für die Bundesverwaltung erfolgt, ist von der Staatsdruckerei dem Kontrolldienst noch vor Einleitung der betreffenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Auf Ersuchen des Auftraggebers eines Druckerzeugnisses, das seiner Art nach den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Druckerzeugnissen entspricht, aber nicht schon gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Staatsdruckereigesetzes der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegt, kann der Vorsitzende des Kontrolldienstes der Einbeziehung der Herstellung eines solchen Druckerzeugnisses in die Überwachung durch den Kontrolldienst zustimmen, wenn dadurch dessen Überwachungstätigkeit keine wesentliche Mehrbelastung erfährt.

Schlagworte

Geschäftsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10006676

Dokumentnummer

NOR12073146

Alte Dokumentnummer

N5198125563L