Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 5. (1) Der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen die Sicherheitsdrucken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien (Entwürfe, Probedrucke, Druckplatten und dgl.).Paragraph 5, (1) Der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen die Sicherheitsdrucken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien (Entwürfe, Probedrucke, Druckplatten und dgl.).
(2)Absatz 2,Die Herstellung von Druckerzeugnissen, die ihrer Art nach den im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken entsprechen, aber nur deshalb nicht der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen, weil die Herstellung nicht für die Bundesverwaltung erfolgt, ist von der Staatsdruckerei dem Kontrolldienst noch vor Einleitung der betreffenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen.Die Herstellung von Druckerzeugnissen, die ihrer Art nach den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken entsprechen, aber nur deshalb nicht der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen, weil die Herstellung nicht für die Bundesverwaltung erfolgt, ist von der Staatsdruckerei dem Kontrolldienst noch vor Einleitung der betreffenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Auf Ersuchen des Auftraggebers eines Druckerzeugnisses, das seiner Art nach den im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Druckerzeugnissen entspricht, aber nicht schon gemäß § 13 Abs. 1 des Staatsdruckereigesetzes der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegt, kann der Vorsitzende des Kontrolldienstes der Einbeziehung der Herstellung eines solchen Druckerzeugnisses in die Überwachung durch den Kontrolldienst zustimmen, wenn dadurch dessen Überwachungstätigkeit keine wesentliche Mehrbelastung erfährt.Auf Ersuchen des Auftraggebers eines Druckerzeugnisses, das seiner Art nach den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Druckerzeugnissen entspricht, aber nicht schon gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Staatsdruckereigesetzes der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegt, kann der Vorsitzende des Kontrolldienstes der Einbeziehung der Herstellung eines solchen Druckerzeugnisses in die Überwachung durch den Kontrolldienst zustimmen, wenn dadurch dessen Überwachungstätigkeit keine wesentliche Mehrbelastung erfährt.
Schlagworte
Geschäftsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12073146
Alte Dokumentnummer
N5198125563L