Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 7. Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind, abgesehen von den Fällen dienstlicher Berichterstattung, zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen der Staatsdruckerei verpflichtet. Paragraph 7, Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind, abgesehen von den Fällen dienstlicher Berichterstattung, zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen der Staatsdruckerei verpflichtet.
Schlagworte
Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12073148
Alte Dokumentnummer
N5198125565L