Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 9. Die Festsetzung einer Entschädigung für die Überwachungstätigkeit eines Mitgliedes des Kontrolldienstes nach Maßgabe des § 25 des Gehaltsgesetzes obliegt dem Bundesminister, der dieses Mitglied bestellt hat. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern zuerkannte Entschädigung ist dem Bund durch die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu ersetzen. Paragraph 9, Die Festsetzung einer Entschädigung für die Überwachungstätigkeit eines Mitgliedes des Kontrolldienstes nach Maßgabe des Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes obliegt dem Bundesminister, der dieses Mitglied bestellt hat. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitgliedern zuerkannte Entschädigung ist dem Bund durch die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12087820
Alte Dokumentnummer
N5199656834J